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Aktuelle Informationen für Zahnärzte

Spendenaufruf für die Ukraine

Mit dem Überfall auf die Ukraine sind Hunderttausende dort ohne Strom und Wasser, es werden zudem Hilfsgüter, Nahrungsmittel, Medikamente, medizinische Materialien und vieles mehr gebraucht. BZÄK und HDZ rufen dazu auf, mit einer Spende für die Ukraine zu helfen.

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Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Zur Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundesministerium für Gesundheit am 11. Februar 2022 neue FAQs veröffentlicht. Da die FAQs sicherlich noch ergänzt und angepasst werden, ist es sinnvoll, sich regelmäßig dort zu informieren.

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Priorisierte Termine für Impfung mit Nuvaxovid vereinbar

 

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport M-V weist darauf hin, dass Beschäftigte, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, ab sofort Termine für die Impfung mit dem proteinbasierten Impfstoff Nuvaxovid von Novavax vereinbaren können. Der Impfstoff, der eine Alternative zu den mRNA-Impfstoffen und Vektor-Impfstoffen darstellt, wird voraussichtlich ab 28. Februar 2022 zur Verfügung stehen. Auf Grund der begrenzten Mengen soll der Impfstoff zunächst vorrangig Beschäftigten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen, angeboten werden. Die Impfangebote erfolgen über die Impfstützpunkte. Termine können ab sofort unter 0385 20271115 oder online unter vereinbart werden.

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Vorgaben für Impf- und Genesenennachweis geändert

Der Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Impf- und Genesenennachweise an die aktuellen Gegebenheiten hinsichtlich der Fragen, wann und wie lange eine vollständige Impfung bzw. ein Genesenenstatus angenommen werden kann, angepasst. Der Bundesrat hat den Änderungen am vergangenen Freitag zugestimmt, die Verordnung ist am 15.01.2022 in Kraft getreten.

Wann ein Impf- oder Genesenennachweis abgelaufen ist oder Auffrischimpfungen („Booster“) für einen vollständigen Impfschutz notwendig sind, legen fortan das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut nach den jeweiligen medizinischen Erkenntnissen fest. Es wird deshalb empfohlen, die entsprechenden Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts sowie die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zu beachten.

Das Robert-Koch-Institut gibt hier vor, den Genesenenstatus aufgrund des zeitlich stärker begrenzten Schutzes nach einer Infektion mit der Omikronvariante im Vergleich zur Deltavariante von sechs Monaten auf 90 Tage zu reduzieren.

Welche Kriterien für einen Impf- und Genesenennachweis gelten, ist in § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) zu finden.

Impfberechtigung für Zahnärzte

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sieht u. a. zeitlich befristet Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte vor. Voraussetzung ist in jedem Fall die Teilnahme an einer ärztlichen Schulung.

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