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Titelbild der Unterseite Vorschriften der Berufsgenossenschaft

Vorschriften der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV), Regeln (BGR) und Informationen (BGI) sind keine staatlichen Vorgaben wie Gesetze oder Verordnungen, sondern entstehen im Rahmen der Selbstverwaltung der einzelnen Berufsgenossenschaften. Für die Zahnarztpraxen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Diese Unfallversicherungsträger haben nach § 15 des SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) das autonome Recht, konkretisierende Vorgaben zur Unfallverhütung für die Unternehmer und die Versicherten zu erlassen. Für die betroffenen Personen stellen diese BGV verbindliches Recht dar. In Deutschland haben wir somit ein zweigliedriges Arbeitsschutzsystem: Das rein staatliche Arbeitsschutzrecht (u. a. mit dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung) und das Unfallverhütungsrecht mit den berufsgenossenschaftlichen Vorgaben (u. a. mit den Unfallverhütungsvorschriften).

Internetangebot der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege


Ihr Ansprechpartner in der Geschäftsstelle

Dr. Grit Czapla

0385 489306-850385 489306-99