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Tätigkeitsschwerpunkte

Nach der aktuellen Rechtslage (Urteil des BVerfG vom 23.07.2001) ist es dem Zahnarzt unbenommen, auf Grund einer Selbstauskunft „besondere Qualifikationen“ neben seiner Berufsbezeichnung auszuweisen, sofern diese Angabe sachlich richtig und nicht irreführend ist. Es ist dafür keine Zertifizierung oder Erlaubnis durch die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erforderlich. Das gilt auch für den Ausweis von Tätigkeitsschwerpunkten.

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowie eine nachhaltige Tätigkeit auf diesem Gebiet müssen jedoch vom Zahnarzt nachgewiesen werden können. Zur Präzisierung und Vereinheitlichung der angeführten Forderungen werden für den Geltungsbereich der Berufsordnung der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern die folgenden Festlegungen getroffen:

  1. Personenbezogene Tätigkeitsschwerpunkte dürfen von Zahnärzten/-innen neben der Berufs- und Fachgebietsbezeichnung geführt werden, wenn besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowie eine nachhaltige Tätigkeit im Schwerpunkt gegeben sind.
  2. Wer einen Tätigkeitsschwerpunkt ausweisen will, hat das vorab der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Die Zahnärztekammer kann entsprechende Nachweise über den Erwerb besonderer Kenntnisse und Erfahrungen sowie einer nachhaltigen Tätigkeit abfordern.
  3. Kenntnisse im Schwerpunktgebiet können im Rahmen einer strukturierten Fortbildung erworben werden. Daneben sind auch andere Wege der Aneignung besonderer Kenntnisse möglich. Das Kammerzertifikat Fortbildung gilt stets als geeigneter Nachweis erworbener Kenntnisse im Schwerpunkt.
  4. Zertifikate der zahnärztlich-wissenschaftlichen Fachgesellschaften sowie der Akademie Praxis und Wissenschaft (APW) werden seitens der Kammer in der Regel als Nachweise des Erwerbs besonderer Kenntnisse anerkannt.
  5. „Nachhaltige Tätigkeit“ bedeutet, wenigstens zwei Jahre im Schwerpunkt tätig gewesen zu sein. Es muss die Absicht erkennbar sein, auch künftig schwerpunktmäßig im Spezialgebiet zu arbeiten. Für bestimmte Schwerpunkte (z. B. Implantologie) ist eine Mindestanzahl erfolgreich behandelter Patienten nachzuweisen.
  6. Der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunktes geschieht dadurch, dass neben der Berufs oder Fachgebietsbezeichnung die Angabe Tätigkeitsschwerpunkt und durch einen Doppelpunkt hiervon getrennt die Bezeichnung des Spezialgebietes erfolgt. (Beispiel: Dr. XY, Zahnarzt Tätigkeitsschwerpunkt: Parodontologie)
  7. Der Zahnarzt darf bis zu drei Tätigkeitsschwerpunkte personenbezogen nebeneinander führen.
  8. Gebietsbezeichnungen laut Weiterbildungsordnung dürfen nicht als Tätigkeitsschwerpunkte geführt werden.
  9. Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern führt die Tätigkeitsschwerpunkten in der Online-Zahnarztsuche auf.

Tätigkeitsschwerpunkte melden

Ich zeige an, dass ich neben meiner Berufsbezeichnung Zahnärztin/Zahnarzt den unten genannten Tätigkeitsschwerpunkt führen und öffentlich ausweisen will. Die Voraussetzungen hierfür sind dadurch gegeben, dass ich seit mehr als zwei Jahren schwerpunktmäßig in diesem Bereich arbeite und entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen habe, dass ich auch derzeit über das (in einer allgemein-zahnärztlichen Praxis) übliche Ausmaß hinaus im Schwerpunkt tätig bin und das auch für die Zukunft vorhabe sowie dass ich eine gezielte und überdurchschnittliche eigene Fortbildung im Schwerpunkt nachweisen kann und mich um eine ständige Aktualisierung meines Kenntnisstandes bemühe.


Ihr Ansprechpartner in der Geschäftsstelle

Jana Voigt

0385 489306-970385 489306-99