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Titelbild der Unterseite Zahnärztlicher Notfalldienstausweis

Zahnärztlicher Notfalldienstausweis

In die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung § 46 Absatz 1 Nr. 11 VWStVO wurde auf Anregung der Bundesländer die Regelung „Parkerleichterung für Ärzte“ aufgenommen.

  1. Ärzte handeln bei einem rechtfertigenden Notstand (§ 16 OWiG) nicht rechtswidrig, wenn sie die Vorschriften der StVO nicht beachten.
  2. Ärzte, die häufig von dieser gegensätzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch machen müssen, erhalten von der zuständigen Landesärztekammer ein Schild mit der Aufschrift "Arzt–Notfall, Name des Arztes, Landesärztekammer", das im Falle von 1. gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist.
  3. Begründung: Hier wird klargestellt, dass sich Ärzte im Rahmen des ‚rechtfertigenden Notstandes’ auch über Park- und Halteverbote hinwegsetzen können. Die neue Vorschrift will den Ärzten, die häufig zu Notfällen gerufen werden, die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern.

Gebühr

Für die Erstellung des Notfalldienstausweises wird eine Gebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnet. Diese Gebühr überweisen Sie bitte nach Erhalt des Notfalldienstausweises und des Gebührenbescheides an:

Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
IBAN DE42 3006 0601 0003 0533 50
BIC DAAEDEDDXXX
Verwendungszweck: Notfalldienstausweis und Angabe Ihres Namens


Antrag auf Ausstellung eines Notfalldienstausweises


Ihr Ansprechpartner in der Geschäftsstelle

Steffen Klatt

0385 489306-870385 489306-99