Die Gebührenordnung für Zahnärzte bestimmt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte. Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. Die novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte ist seit dem 01.01.2012 gültig.
Abrechnungshinweise und Empfehlungen
Das GOZ-Referat veröffentlicht regelmäßig Abrechnungshinweise und Empfehlungen zur Gebührenordnung für Zahnärzte im Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer M-V. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung aller aktuellen Veröffentlichungen.
- Berechnungsfähige Materialien: Die aktuelle Auslagenliste in der GOZ
- Berechnung Abdruckdesinfektion
- Berechnung analoger Leistungen
- Berechnung Biofilmmanagement
- Berechnung Implantatgetragener Zahnersatz
- Berechnung festsitzender Langzeitprovisorien
- Berechnung: Einsatz eines Lasers
- Berechnung von Mess- und Bohrschablonen
- Berechnung von Füllungen
- Berechnung von adhäsiven Stiftaufbauten und adhäsiven Aufbaufüllungen
- GOÄ 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, AU-Bescheinigung
- GOÄ 5298: Der digitale Zuschlag bei Röntgenleistungen
- GOZ 0050: Gegenkieferabformung
- GOZ 0090: Infiltrationsanästhesie
- GOZ 1040: Professionelle Zahnreinigung (PZR)
- GOZ 2030: Besondere Maßnahme beim Präparieren oder Füllen
- GOZ 2040: Kofferdam
- GOZ 2130: Politur einer Füllung/Restauration
- GOZ 2390: Pro-Urteil
- GOZ 2180: Aufbaufüllungen
- GOZ 2197: Neben Kunststoffrestaurationen weiterhin nicht rechtssicher
- GOZ 2270: Zahntechnische Leistungen bei Herstellung von Provisorien
- GOZ 2310: Wiedereingliederung
- GOZ 2390: Probleme bei der Kostenerstattung der „Trep“
- GOZ 2390: Kontra-Urteil
- GOZ 2390: Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer
- GOZ 2410: Wurzelkanalaufbereitung
- GOZ 2420: Berechnungshinweise zur „Phys“
- GOZ 2430: Endodontie: Berechnung der medikamentösen Einlage
- GOZ 2440: Füllung eines Wurzelkanals
- GOZ 3290: Die chirurgische Wundkontrolle
- GOZ 3300: Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff
- GOZ 4005: Der PSI und andere Gingival-/Parodontalindices
- GOZ 4025: Gezieltes Einbringen antibakterieller Substanzen
- GOZ 4030: Entfernung von Druckstellen
- GOZ 5010: Einlagefüllungen als Brückenanker
- GOZ 5040: Teleskop- oder Konuskrone als Brücken- oder Prothesenanker
- GOZ 5090: Wiederherstellung von Verbindungselementen
- GOZ 5100: Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone
- GOZ 5150: Berechnung von Adhäsivbrücken
- GOZ 5170: Der individuelle Löffel in der privatzahnärztlichen Abrechnung
- GOZ 8010: Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers
- GOZ 8020: Die arbiträre Scharnierachsenbestimmung
- GOZ 9050/9060: Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente
- GOZ 9060: Auswechseln von Aufbauelementen
- GOZ Ä1: Eine Beratungsleistung aus der privaten GOÄ
- GOZ Ä2: Eine Leistung der ZAH/ZFA
- GOZ Ä3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
- GOZ Ä48: Berechnung von Besuchsgebühren
Weitere Informationen und Downloads
Die Bundeszahnärztekammer stellt einen Kommentar zur GOZ 2012 zur Verfügung. Darin finden Sie Erläuterungen, Hinweise und Berechnungsempfehlungen zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit. Der Kommentar versteht sich nicht als abgeschlossenes Werk, sondern wird ständig weiter entwickelt und angepasst. Sie möchten informiert werden, sobald eine neue Version des Kommentars vorliegt? Dann melden Sie sich hier zu unserem Newsletter an.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist auch in der Zahnarztpraxis Grundlage für die Berechnung von Leistungen. So hat der Zahnarzt nach § 6 Abs. 2 GOZ Zugriff auf einen beschränkten Bereich Gebührenordnung für Ärzte, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthalten ist. Die Bundeszahnärztekammer hat ergänzend zum Kommentar zur GOZ einen Kurzkommentar zur GOÄ erarbeitet. Der Kommentar wird kontinuierlich aktualisiert.
- Liquidationsvordruck (Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 GOZ)
- Häufig gestellte Fragen zum Liquidationsvordruck
- Begleitschreiben der Bundeszahnärztekammer zum Liquidationsvordruck
- Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (z. B. bei Faktoren oberhalb 3,5)
- Abweichende Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ für Verlangensleistungen
- Privater Heil- und Kostenplan
- Vereinbarung einer Privatbehandlung bei GKV-Versicherten (Musterformular der KZBV)
- Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie (bei GKV-Versicherten)
- Formblatt nach 8000 GOZ - Klinischer Funktionsstatus
Die vorliegenden Informationen für Patienten können Zahnärzte ihren Patienten in Ergänzung zum persönlichen Gespräch und der gebührenrechtlichen Aufklärung aushändigen.
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zur zahnärztlichen Rechnung und ihre Erstattung
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zur Novellierung der GOZ
- Patienteninformation der Zahnärztekammer M-V zur privaten Zahnarztrechnung und deren Erstattung
- Patienteninformation der Zahnärztekammer M-V für beihilfeberechtigte Patienten
- Merkblatt der Zahnärztekammer M-V für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zu Analogen Leistungen
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zu Auskunftsbegehren der Versicherung
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zum Basistarif
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zu funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zum Heil- und Kostenplan
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zur Sachkostenliste
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zum Steigerungssatz
- Patienteninformation der Bundeszahnärztekammer zur Vergütungsvereinbarung
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