Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer zahnärztlichen Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs (in Fassung Berufserlaubnis) die für die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache. Nach dem Beschluss der 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 müssen Antragsteller auf der nachgewiesenen Grundlage einer GER-B2 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
Der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (in Fassung ZÄK M-V) ist nach der „Verordnung zur Durchführung von Prüfungen und Qualifikationsmaßnahmen durch die Kammern für Heilberufe“ vom 08.01.2015 die Aufgabe übertragen worden, Prüfungen zu organisieren und durchzuführen, in denen festgestellt wird, ob die für die Ausübung der zahnärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen. Für die Prüfung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 400,00 EUR erhoben.
FAQ zur Fachsprachenprüfung
Jeder, der in Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (im folgenden LPH) einen Antrag auf Erteilung der Approbation/Berufserlaubnis als Zahnärztin/Zahnarzt stellt und
- keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule und
- keinen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule und
- keinen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat,
muss die für eine zahnärztliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Ab dem 01.04.2020 erhalten alle ausländischen Ärzte, Apotheker und Zahnärzte, die beim Landesprüfungsamt für Heilberufe einen Antrag auf Erteilung einer Approbation / Berufserlaubnis gestellt und deren Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft wurden, eine Bescheinigung des Landesprüfungsamtes. Mit dieser Bescheinigung werden die Zuständigkeit des LAGuS und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt. Mit dieser Bescheinigung melden sich die Antragsteller selbständig bei den zuständigen Kammern zur Fachsprachenprüfung an. Auch die Anmeldung der Antragsteller zu ggf. erforderlichen Wiederholungsprüfungen erfolgt ohne Einbeziehung des Landesprüfungsamtes direkt bei den Kammern. Die Zahnärztekammer M-V teilt im Folgenden dem Prüfungskandidaten den nächstmöglichen Prüfungstermin mit, bittet um dessen Bestätigung und fordert vorab die Überweisung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 EUR und für die Durchführung der Prüfung eine Gebühr von 400,00 EUR an.
Die Fachsprachenprüfung ist praxisnah gestaltet. Sie findet in Form einer Einzelprüfung statt. Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Prüfern, von denen einer Zahnarzt sein muss. Im Mittelpunkt der Fachsprachenprüfung steht eine simulierte Gesprächs- und Dokumentationssituation aus dem Praxisalltag. Der Ablauf der Fachsprachenprüfung ist wie folgt:
- Vorbereitung (20 Minuten): Lesen eines standardisierten Aufklärungsbogens
- Mündliche Prüfung (40 Minuten)
Zahnarzt-Patienten-Gespräch: Der Prüfungskandidat führt mit einem simulierten Patienten ein problemorientiertes Anamnesegespräch durch. Er stellt eine mögliche Verdachtsdiagnose und zeigt seinem Patienten den weiteren Behandlungsverlauf auf. Abschließend führt der Prüfungskandidat mit seinem Patienten ein Aufklärungsgespräch zum zuvor gelesenen Aufklärungsbogen durch.
Zahnarzt-Zahnarzt-Gespräch: Es findet eine Patientenvorstellung an einen zahnärztlichen Kollegen statt. Der Prüfungskandidat gibt die Krankheitsgeschichte des simulierten Patienten gegenüber einem Prüfer wieder und stellt Verdachtsdiagnose sowie weitere therapeutische Schritte dar; Gegenfragen von Seiten des Prüfers sind möglich. - Schriftliche Prüfung (30 Minuten) - Dokumentation: Der Prüfungskandidat fertigt am Computer eine Zusammenfassung des Falls aus der mündlichen Prüfung im Sinne eines Arztbriefes für den weiterbehandelnden Zahnarzt an.
Die Antworten werden nur im Hinblick auf die fachsprachlichen Aspekte bewertet. Das Fachwissen wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft.
Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt und in den Folgetagen an das LPH übermittelt. Wird der Sprachtest nicht bestanden, muss er als Ganzes wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist nicht begrenzt. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist an das LPH zu richten.
Die Zahnärztekammer M-V ist zuständig bei Fragen zur Fachsprachenprüfung. Wenden Sie sich bitte an die Zahnärztekammer M-V per Mail an info@zaekmv.de oder telefonisch an 0385 48930680.
Das LPH ist zuständig für die Fragen zum Approbations- bzw. Berufserlaubnisverfahren. Wenden Sie sich hier bitte an Frau Lißke (doreen.lisske@lagus.mv-regierung.de, Telefon: 0381 33159-108), Frau Meinz (antje.meinz@lagus.mv-regierung.de, Telefon: 0381 33159-118), Frau Pyrek (claudia.pyrek@lagus.mv-regierung.de, Telefon: 0381 33159-212), Herrn Neumann (thomas.neumann@lagus.mv-regierung.de, Telefon: 0381 33159-228) oder Herrn Engel (christian.engel@lagus.mv-regierung.de, Telefonnummer: 0381 33159-223).