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Defizitprüfung/Kenntnisprüfung

Bei Antragstellern mit Ausbildungsabschlüssen aus Drittstaaten, bei denen kein gleichwertiger Ausbildungsstand vorliegt, erfolgt der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erteilung einer Approbation durch das Ablegen einer Prüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Abschlussprüfung bezieht.

Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Kenntnisprüfung auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Approbationsantrages nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. Die Kenntisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission bei der Zahnärztekammer M-V in deutscher Sprache abgelegt. Die Anmeldung zur Kenntnisprüfung erfolgt über das Landesprüfungsamt.

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