Der Tätigkeitsbericht der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2020 gibt einen kurzen, aber gezielten Überblick über die Arbeit der Selbstverwaltung. Schwerpunkte dabei sind entsprechend den Aufgabenstellungen für die Zahnärztekammer die Unterstützung der zahnärztlichen Praxisführung für die Mitglieder, aber auch gleichzeitig für Patienten entsprechende Informations- und Unterstützungsangebote bereit zu halten. Dabei gilt es nicht nur Gutes zu tun, sondern dies entsprechend den Anforderungen an eine Informationsgesellschaft auch öffentlich und in den entsprechenden Medien darzustellen. Die Arbeit der Zahnärztekammer ist vielfältig, praxisorientiert und von fachlicher Expertise getragen. Möge es auch für diejenigen, die sich bisher noch nicht daran beteiligt haben, eine Anregung sein, sich hier einzubringen.
Neu: Dosierung eines Arzneimittels auf Rezept mit angeben
Zahnärzte müssen künftig auf einem Arzneimittel-Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben. Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln regelt, welche Arzneimittel die Apotheken nur bei Vorlage eines (zahn-)ärztlichen Rezeptes abgeben dürfen. Überdies legt die Verordnung die notwendigen zusätzlichen Angaben auf einem Rezept fest. Seit einer Änderung der Verordnung ab dem 1. November 2020 muss ein Zahnarzt auf einem Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben.
Dies gilt nicht,
wenn dem Patienten ein Medikationsplan vorliegt, der das verschriebene Arzneimittel bereits umfasst, oder
eine anderweitige schriftliche Dosierungsanweisung des verschreibenden Zahnarztes vorliegt und der Zahnarzt darauf in seiner Verschreibung hinweist oder
das Arzneimittel unmittelbar an den verschreibenden Zahnarzt abgegeben wird.
Um zu vermeiden, dass eine Apotheke ein ausgestelltes Rezept gegenüber dem Patienten zurückweist, sollte der verordnende Zahnarzt deshalb immer die Dosierung verschriebener Medikamente mit angeben.
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Landesregierung M-V (Ministerium) und Robert-Koch-Institut (RKI) haben Informationsseiten zum Thema „Sars-CoV-2/COVID 19“ veröffentlicht, welche die wichtigsten Informationen, Maßnahmen und Hinweise für Zahnarztpraxen im Umgang mit dem Coronavirus bündeln. Diese Informationen werden ständig aktualisiert. Bitte informieren Sie sich täglich.
Im Schuljahr 2020/2021 können Sie wieder interessierte Schüler ab Jahrgangsstufe 8 zur Absolvierung eines Betriebspraktikums in Ihren Zahnarztpraxen aufnehmen. Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sollen die Schülerbetriebspraktika wieder regulär stattfinden. Dabei gelten die jeweiligen Hygienevorgaben des Praktikumsbetriebes. Die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Corona-Geschehen bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich eines erhöhten Infektionsrisikos in einer Zahnarztpraxis, das gleichermaßen für andere Infektionserkrankungen gilt, sollten bilateral im Vorfeld besprochen und geklärt werden. Hinsichtlich der Absicherung gibt es keine grundlegenden Änderungen: Das Schülerpraktikum ist über die Berufsgenossenschaft der Schulen (Eigenunfallversicherung) unfallversichert. Krankenversicherungsschutz sollte über die Eltern bestehen. Schäden, die Praktikanten ggf. in der Praxis verursachen, könnten über eine Haftpflichtversicherung reguliert werden, sofern diese besteht. Für Schäden, die u. U. dem Patienten zugefügt werden könnten, haftet immer der Praxisinhaber. Die Entscheidung darüber, einen Schüler aufzunehmen, obliegt jedoch jedem Praxisinhaber selbst. In Anbetracht der Tatsache, dass der Stellenwert der praktischen Erfahrung im Prozess der Berufswahl sehr hoch einzuschätzen ist, danken wir insbesondere vor dem Hintergrund des existierenden Fachkräftemangels allen Praxen, die einen Praktikumsplatz zur Verfügung stellen.
WHO-Empfehlung muss in Abhängigkeit von Infektionslage betrachtet werden
Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern schließt sich uneingeschränkt den gestern über eine Pressemitteilung getätigten Aussagen der Bundeszahnärztekammer zur Veröffentlichung der WHO-Empfehlungen zur Durchführung von zahnärztlichen Behandlungen an. „Wir haben in unserem Land aktuell ein Infektionsgeschehen, das sich beständig auf niedrigstem Niveau befindet. Und das nicht nur im Vergleich zu anderen Ländern, sondern auch innerhalb von Deutschland“, sagt Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, Präsident der Zahnärztekammer M-V. „Diese Tatsache in Kombination mit der Umsetzung der strengen Hygieneregeln und -maßnahmen macht die zahnärztliche Behandlung in den Zahnarztpraxen unseres Landes sicher.
Ein Aufschieben von Behandlungen kann möglicherweise ein viel größeres Risiko für die Gesundheit darstellen.
Letztendlich kann nur die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Entscheidung zur Durchführung einer Behandlung treffen. Bestehende Zweifel oder Sorgen sollten individuell zwischen Patient und Behandler besprochen werden.“