Der Gesetzgeber hat die Vorgaben für die Impf- und Genesenennachweise an die aktuellen Gegebenheiten hinsichtlich der Fragen, wann und wie lange eine vollständige Impfung bzw. ein Genesenenstatus angenommen werden kann, angepasst. Der Bundesrat hat den Änderungen am vergangenen Freitag zugestimmt, die Verordnung ist am 15.01.2022 in Kraft getreten.
Wann ein Impf- oder Genesenennachweis abgelaufen ist oder Auffrischimpfungen („Booster“) für einen vollständigen Impfschutz notwendig sind, legen fortan das Paul-Ehrlich-Institut und das Robert-Koch-Institut nach den jeweiligen medizinischen Erkenntnissen fest. Es wird deshalb empfohlen, die entsprechenden Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts sowie die Vorgaben des Robert-Koch-Instituts zu beachten.
Das Robert-Koch-Institut gibt hier vor, den Genesenenstatus aufgrund des zeitlich stärker begrenzten Schutzes nach einer Infektion mit der Omikronvariante im Vergleich zur Deltavariante von sechs Monaten auf 90 Tage zu reduzieren.
Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sieht u. a. zeitlich befristet Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Zahnärzte vor. Voraussetzung ist in jedem Fall die Teilnahme an einer ärztlichen Schulung.
Achtung! Tägliche Testung für immunisierte Beschäftigte aufgehoben
Im Nachgang des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz hat Gesundheitsministerin Stefanie Drese heute bis zur geforderten Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Testpflicht für immunisierte Beschäftigte nach § 28b Absatz 2 aufgehoben. Damit entfällt die dort geforderte tägliche Testpflicht für die immunisierten Beschäftigten.
Achtung! Besonderheit der 3G-Regel in der Zahnarztpraxis
Neben den allgemeinen Regelungen aus § 28b Absatz 1 des geänderten Infektionsschutzgesetzes gilt für Zahnarztpraxen zusätzlich Absatz 2 des genannten Paragrafen. Dadurch wurde gegenüber nichtärztlichen Arbeitgebern auch für Zahnarztpraxen eine 3G-Plus-Regel eingeführt und umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Zahnarztpraxis vorgeschrieben. Insoweit sind gegenüber nichtärztlichen Arbeitgebern weitere Vorgaben verpflichtend einzuhalten.
Der Tätigkeitsbericht der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2021 gibt einen kurzen, aber gezielten Überblick über die Arbeit der Selbstverwaltung. Schwerpunkte dabei sind entsprechend den Aufgabenstellungen für die Zahnärztekammer die Unterstützung der zahnärztlichen Praxisführung für die Mitglieder, aber auch gleichzeitig für Patienten entsprechende Informations- und Unterstützungsangebote bereit zu halten. Dabei gilt es nicht nur Gutes zu tun, sondern dies entsprechend den Anforderungen an eine Informationsgesellschaft auch öffentlich und in den entsprechenden Medien darzustellen. Die Arbeit der Zahnärztekammer ist vielfältig, praxisorientiert und von fachlicher Expertise getragen. Möge es auch für diejenigen, die sich bisher noch nicht daran beteiligt haben, eine Anregung sein, sich hier einzubringen.