Fortbildung nach Selbstauskunft:
In diesen Listen sind
Fortbildungsaktivitäten erfasst, die der Zahnärztekammer von ihren Mitgliedern
gemeldet wurden. Die Liste beruht auf
Selbstauskünften der betreffenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Über den
Umfang und die Qualität der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen hat die
Zahnärztekammer keine Kenntnis.
Nach der Rechtslage (Urteil des
BVerfG vom 23.07.2001) ist es dem Zahnarzt unbenommen,
auf Grund einer Selbstauskunft „besondere Qualifikationen“ neben seiner Berufsbezeichnung
auszuweisen, sofern diese Angabe sachlich richtig und nicht irreführend ist.
Es ist dafür keine Zertifizierung oder Erlaubnis durch die Zahnärztekammer
erforderlich. Das gilt auch für den Ausweis von
Tätigkeitsschwerpunkten. Besondere Kenntnisse und
Erfahrungen sowie eine nachhaltige Tätigkeit auf diesem Gebiet müssen
jedoch vom Zahnarzt nachgewiesen werden können. „Nachhaltige Tätigkeit“
bedeutet, wenigstens zwei Jahre im Schwerpunkt
tätig gewesen zu sein.