Die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
sieht es als eine wichtige Aufgabe an, bei Streitigkeiten oder
Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln, sofern sich diese auf die Berufsausübung
von Kammermitgliedern beziehen. Bei Auseinandersetzungen, zwischen Patienten und
Zahnärzten, steht sie weder auf der einen noch auf der anderen Seite, sondern
genau in der Mitte.
Mit dem genannten Ziel hat die Zahnärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern einen Beratungsausschuss (- früher als
Rechtsausschuss bezeichnet -) und einen Schlichtungsausschuss
eingerichtet. Beide Ausschüsse stehen sowohl Patienten als auch Zahnärzten
offen. Für bestimmte Leistungen fallen Gebühren an. Über die Arbeitsweise
beider Ausschüsse sollen die folgenden Ausführungen informieren.
Der Schlichtungsausschuss ist
gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitsweise des Schlichtungsausschusses ist
sowohl durch das Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern als auch durch eine vom
Sozialministerium bestätigte Schlichtungsordnung geregelt. Ein
Schlichtungsverfahren darf demnach nur eingeleitet werden, wenn beide am Streit
Beteiligten diesem zustimmen. Es kann schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen
Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden. Das Schlichtungsverfahren zielt
auf der Grundlage eines zahnmedizinisch und juristisch begründeten
Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Streitbeilegung ab. Der Empfehlung
des Ausschusses können die Streitbeteiligten folgen, oder andere Wege einer
Einigung suchen. Der Schlichtungsausschuss kann, ebenso wie der
Beratungsausschuss, ein SachverständigenGutachten zur fachlichen Klärung
veranlassen.
Nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer
sind von der Seite, die das Schlichtungsverfahren beantragt, hier für € 210
zu entrichten. Für das SachverständigenGutachten fallen € 450 an. Die Beträge
"sind im Voraus. an die Kammer zu überweisen und können, sofern ein
fehlerhaftes Verhalten nachgewiesen wird, dem Schuldigen angelastet werden.
Der Beratungsausschuss hat
die Aufgabe, zahnärztlich-fachlichen Rat zu erteilen und so Streitigkeiten möglichst
ohne Einleitung eines eigentlichen Schlichtungsverfahrens beizulegen.
Oft steht der Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung im Raum. Der
Beratungsausschuss fordert daher regelmäßig zunächst vom beschuldigten
Zahnarzt eine Stellungnahme ab und bewertet diese an Hand der
Behandlungsunterlagen. Auch eine Überprüfung von privaten
Wenn also der Vorwurf eines
Behandlungsfehlers erhoben wird, prüft der Beratungsausschuss zunächst die
Situation, gegebenenfalls mittels eines SachverständigenGutachtens. Wenn auf
dieser Ebene noch keine Einigung möglich ist, kann sich das eigentliche
Schlichtungsverfahren anschließen, sofern auch die Gegenseite damit
einverstanden ist. Wird aber von einer Seite das Schlichtungsverfahren
abgelehnt, sind der Zahnärztekammer weitere Schritte nicht möglich.
Hier finden Sie die Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer
Mecklenburg-Vorpommern:
(pdf-Dokument)