Fortbildungen nach Selbstauskunft:
In dieser Liste sind
Fortbildungsaktivitäten erfasst, die der Zahnärztekammer von ihren Mitgliedern
gemeldet wurden. Die Liste beruht auf
Selbstauskünften der betreffenden Zahnärztinnen und Zahnärzte. Über
den Umfang und die Qualität der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen hat die
Zahnärztekammer keine Kenntnis.
Nach der Rechtslage (Urteil des BVerfG vom 23.07.2001) ist es dem
Zahnarzt unbenommen, auf Grund einer Selbstauskunft
„besondere Qualifikationen“ neben seiner Berufsbezeichnung
auszuweisen, sofern diese Angabe sachlich richtig und nicht irreführend ist.
Es ist dafür keine Zertifizierung oder Erlaubnis durch die Zahnärztekammer
erforderlich.
Das gilt auch für den Ausweis von Tätigkeitsschwerpunkten.
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen sowie eine nachhaltige Tätigkeit auf
diesem Gebiet müssen jedoch vom Zahnarzt
nachgewiesen werden können. „Nachhaltige Tätigkeit“ bedeutet, wenigstens
zwei Jahre im Schwerpunkt tätig gewesen zu sein.